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Freiflug für Buchschnipsel

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Telepolis, 30.06.2006

Das Hamburger Landgericht beschert Google mehr als einen Teilerfolg beim Aufbau ihrer digitalen Bibliothek

Krawatten wurden zurechtgerückt, die Roben übergeworfen, dann ging es hinein in Raum 347 des Hamburgischen Landgerichts. Der Kläger: die Wissenschaftliche Buchgesellschaft (1) (WBG), Verlag und Buchgemeinschaft aus Darmstadt, rund 90 Angestellte. Die Beklagte: Google, Medienkonzern und Suchmaschine mit Hauptsitz in Kalifornien, rund 3.000 Angestellte weltweit. Welche Gewichtsklassen hier gegeneinander antreten, wurde auch an der Anzahl der Anwälte deutlich. Genau einer vertrat die WBG, vier saßen für Google im Ring, einer hatte sogar den weiten Weg aus Mountain View auf sich genommen. Das Streitobjekt: die deutsche Sektion der Buchsuche (2) von Google. Durch das massenhafte Einscannen von Büchern baut die Firma eine riesige Bibliothek für die Volltextsuche im Internet auf.

Die WBG sieht in diesen Vorhaben eine Verletzung ihrer Rechte, denn vor einiger Zeit tauchten Teile von urheberrechtlich geschützten Werken des Verlags bei Google auf. „Kein Problem“, sagte man bei Google wie üblich, „es gibt doch Opt-Out.“ Dieses Verfahren bietet man jedem Verlag an, der seine Bücher nicht in den Ergebnisfenstern sehen will. Das reichte der WBG nicht, man beantragte vor Gericht eine „einstweilige Verfügung“, ein scharfes Instrument, das Google im Falle einer Niederlage dazu gezwungen hätte, alle Digitalisierungsvorgänge sofort zu stoppen. Dementsprechend alarmiert war man in Kalifornien und dementsprechend böse auf die WBG, die ein Geschäftsmodell im Eilverfahren eingefroren hätte.

Bevor man vor Gericht zu den Kernfragen vorstoßen konnte, suchten die Google-Anwälte daher der Klage schon auf formaler Ebene den Wind aus den Segeln zu nehmen. Dem Hauptgeschäftsführer der WBG, Andreas Auth, warf man die Widersprüche in der Aussage vor, wann er von der angeblichen Urheberrechtsverletzung erlangt hätte. Zudem wurde die Aktivlegitimation bestritten, also die Befugnis der WBG, überhaupt einen Anspruch geltend zu machen. Und der WBG wurde vorgeworfen, dass sie nur als Stellvertreter für den Börsenverein herhalten würde. Fakt ist nur: Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels unterstützt das Musterverfahren, er trägt auch die Prozesskosten.

Um das Eilverfahren und die Bedrohung des gesamten deutschen Buchhandels zu rechtfertigen, sprach der Anwalt der WBG von einer „netzartigen Ausbreitung“ des Google-Imperiums und bezeichnete die Geschäftsidee der Buchsuche als „plattwalzen“. Tatsächlich arbeitet der Börsenverein derzeit am Projekt „Volltextsuche online“, mit dem künftig auf digitale Inhalte zugegriffen werden kann. Aber Google hat hier wieder einmal Fakten geschaffen, jedwedes neue System wird es schwierig gegen den Platzhirsch haben.

Um in der Voranhörung des Prozesses aufgeworfenen Fragen endgültig zu klären, reichte der WBG-Anwalt sodann Testamentsauszüge ein, die eine Klagelegitimation bekräftigten sollten. Nach einer Stunde Verhandlungsdauer ließ sich der vorsitzende Richter zur Bemerkung hinreißen, dass man „zu den wirklich interessanten Punkte noch nicht gekommen“ sei. Die Kernfrage, die das Gericht zu beantworten hatte: Hat Google das Urheberrecht verletzt?

Die Antwort: Nein. Denn, so die Richter, die fraglichen Bücher habe Google nach entsprechender Aufforderung der WBG umgehend aus dem Netz genommen. Und: Googles Vorgehen, immer nur kurze Ausschnitte („Snippets“) zu zeigen, deute ebenfalls darauf hin, dass das Urheberrecht gewahrt bleibe. Ein Zusammenpuzzeln eines Werkes bis zur Vollständigkeit sei nicht möglich. Gleichzeitig, so deutete das Gericht an, sei man aber mit der Opt-Out Funktion grundsätzlich „nicht glücklich“.

Das Gericht gab dem Kläger zehn Minuten Zeit, man beriet sich. Dann war klar, die WBG zieht den Antrag zum Eilverfahren zurück. Man trägt die Kosten des Verfahrens, bei einem Streitwert von 100.000 EUR rund 2.500 EUR. Triumphgrinsen bei Google.

Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, spricht (3) nun davon, Googles Vorgehen weiterhin aufmerksam zu beobachten: „Insgesamt aber ist die Situation unbefriedigend, weil jederzeit eine weitere Urheberrechtsverletzung drohen kann. Dadurch wird dem Missbrauch geistigen Eigentums Tür und Tor geöffnet.“

Google hat mit verschiedenen Universitätsbibliotheken in den USA Kooperationsverträge über die Digitalisierung von Büchern aus deren Bestand abgeschlossen. Nicht nur WBG und Börsenverein vertreten die Auffassung, dass Google von den Universitätsbibliotheken keine Lizenzen zur Vervielfältigung und Online-Nutzung erwerben können, weil diese keinerlei Verwertungsrechte an ihren Buchbeständen haben.

In den USA und Frankreich sind ähnliche Prozesse anhängig. Das Hamburger Landgericht wollte sich mit dieser Frage nicht befassen, da sie nach seiner Ansicht nur in den USA geklärt werden kann.

Bei Google versteht man die Aufregung ohnehin nicht ganz. 75 Prozent aller urheberrechtlich geschützten Bücher seien nicht mehr lieferbar. Die wolle man auffindbar machen. Eine Reihe deutscher und europäischer Verlagen sieht das ähnlich und in Googles Buchsuche ein sinnvolles Marketinginstrument. So kooperieren heute bereits mehr als 10.000 Verlage mit Google.
Links

(1) http://www.wbg-darmstadt.de/
(2) http://books.google.de/
(3)

Telepolis Artikel-URL: http://www.telepolis.de/r4/artikel/23/23002/1.html

Von Jörg Auf dem Hövel

Jörg Auf dem Hövel (* 7. Dezember 1965) ist Politikwissenschaftler und arbeitet als freier Journalist u. a. für die Telepolis, den Spiegel und Der Freitag.

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